Der Tatbestand der Erschleichung liegt nicht vor, wenn nur die Scheidung der Ehe der Behörde verschwiegen wurde, weil der Beschwerdeführer der Ansicht war, daß er wegen der gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin bestehenden Unterhaltspflicht auch Anspruch auf Frauenzulage habe. Von dieser rechtsirrigen Meinung kann nicht schon auf die Irreführungsabsicht geschlossen werden.