Guter Glaube gemäß § 54 KOVG ist dem Begriff der Redlichkeit gemäß § 326 ABGB gleichzuhalten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges schließen den guten Glauben aus (Hinweis auf 13.11.1959, 1931/58, Vwslg. 5113/A/1959).Guter Glaube gemäß Paragraph 54, KOVG ist dem Begriff der Redlichkeit gemäß Paragraph 326, ABGB gleichzuhalten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges schließen den guten Glauben aus (Hinweis auf 13.11.1959, 1931/58, Vwslg. 5113/A/1959).