Einschätzung nach § 8 KOVG 1957. Sind die festgestellten Gesundheitsschädigungen nur zur Hälfte auf die Dienstleistung zurückzuführen und wurde nach § 7 KOVG 1957 ein Wert von 50 von Hundert ermittelt, so kann im § 8 Verfahren kein höherer zustandekommen. Unterbleiben daher nicht wesentlich.Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957. Sind die festgestellten Gesundheitsschädigungen nur zur Hälfte auf die Dienstleistung zurückzuführen und wurde nach Paragraph 7, KOVG 1957 ein Wert von 50 von Hundert ermittelt, so kann im Paragraph 8, Verfahren kein höherer zustandekommen. Unterbleiben daher nicht wesentlich.