Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0673/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0673/61

Entscheidungsdatum

08.02.1963

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, KOVG 1957 ist die Tauglichkeit des Beschädigten zu jener Erwerbstätigkeit zu prüfen, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Wenn die derzeitige Tätigkeit (Vertreter) keine besondere Vorbildung voraussetzt, darf eine Tätigkeit, die eine umfangreiche Verwertung der Vorbildungskenntnisse gewährleistet und der sozialen Stellung der vor dem Krieg ausgeübten Berufe zumindest gleichkommt, der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG zugrunde gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000673.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961000673_19630208X01

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