Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1963

Geschäftszahl

0673/61

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, KOVG 1957 ist die Tauglichkeit des Beschädigten zu jener Erwerbstätigkeit zu prüfen, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Wenn die derzeitige Tätigkeit (Vertreter) keine besondere Vorbildung voraussetzt, darf eine Tätigkeit, die eine umfangreiche Verwertung der Vorbildungskenntnisse gewährleistet und der sozialen Stellung der vor dem Krieg ausgeübten Berufe zumindest gleichkommt, der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG zugrunde gelegt werden.