Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Art 133 Z 4 B-VG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.