Vor einer Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn in einer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer gewährten Leistung auch Arbeitslohn oder Gehalt enthalten ist.Vor einer Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn in einer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer gewährten Leistung auch Arbeitslohn oder Gehalt enthalten ist.