Die Erledigung einer Dienstbehörde in der gewisse Nebengebühren nicht als Diensteinkommen im Sinne des § 72 DP (RGBl 15/1914) anerkannt werden, stellt einen Bescheid dar.Die Erledigung einer Dienstbehörde in der gewisse Nebengebühren nicht als Diensteinkommen im Sinne des Paragraph 72, DP (RGBl 15 aus 1914,) anerkannt werden, stellt einen Bescheid dar.