Nach § 8 KOVG 1957 besteht keine Möglichkeit, das Unterbleiben einer Dienstprüfung zufolge der Kriegsverletzung bei der Einschätzung zu erfassen, wenn die tatsächlich stattfindende Verwendung der angestrebten höheren Verwendungsgruppe entspricht.Nach Paragraph 8, KOVG 1957 besteht keine Möglichkeit, das Unterbleiben einer Dienstprüfung zufolge der Kriegsverletzung bei der Einschätzung zu erfassen, wenn die tatsächlich stattfindende Verwendung der angestrebten höheren Verwendungsgruppe entspricht.