Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1962

Geschäftszahl

1320/60

Rechtssatz

Nach Paragraph 8, KOVG 1957 besteht keine Möglichkeit, das Unterbleiben einer Dienstprüfung zufolge der Kriegsverletzung bei der Einschätzung zu erfassen, wenn die tatsächlich stattfindende Verwendung der angestrebten höheren Verwendungsgruppe entspricht.