Liegt die Ursache der Kündigung in Gründen, die in der subjektiven Sphäre des Dienstnehmers gelegen sind und denen entsprechendes Gewicht zukommt, so genügt dies, um die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet erscheinen zu lassen. Liegt sie dagegen in objektiven Momenten des Betriebes, so ist an Hand der vom Anfechtungswerber erhobenen Einwendungen zu prüfen, ob bei der Auswahl der gekündigten Personen nach sachlichen Gesichtspunkten vorgegangen wurde.