Kann eine Personenvereinigung (ARGE) die vom Finanzamt geforderte Auskunft nicht geben, weil ihr selbst die betreffenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und Geschäftsbücher nicht zur Verfügung standen, ist eine Auskunftspflicht weder nach § 170 Abs 1 Abgabenordnung noch nach § 175 Abs 1 Abgabenordnung gegeben. Die aus diesem Grund vorgeschriebene Erzwingungsstrafe entspricht nicht den gem § 2 Abs 2 SteueranpassungsG 1934 geforderten Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit. *Kann eine Personenvereinigung (ARGE) die vom Finanzamt geforderte Auskunft nicht geben, weil ihr selbst die betreffenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und Geschäftsbücher nicht zur Verfügung standen, ist eine Auskunftspflicht weder nach Paragraph 170, Absatz eins, Abgabenordnung noch nach Paragraph 175, Absatz eins, Abgabenordnung gegeben. Die aus diesem Grund vorgeschriebene Erzwingungsstrafe entspricht nicht den gem Paragraph 2, Absatz 2, SteueranpassungsG 1934 geforderten Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit. *
E 13.1.1961, 1085/60 #1;