Die Zulässigkeit der Berichtigung einer rechtskräftig abgeschlossenen Rentenversorgung im Rahmen des § 52 KOVG 1957 setzt eine für den Rentenanspruch maßgebende Änderung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sich der derzeitige Befund gegenüber dem Vergleichsbefund in einem solchen Ausmaße geändert hat, daß sich daraus eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, die von der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe (§§11 und 9 Abs1 KOVG 1957) abweicht. (Hinweis E vom 28. September 1955, 2046/53, VwSlg 3832 A/1955, vom 13. Juni 1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/60 und vom 26. Februar 1962, 2146/59).Die Zulässigkeit der Berichtigung einer rechtskräftig abgeschlossenen Rentenversorgung im Rahmen des Paragraph 52, KOVG 1957 setzt eine für den Rentenanspruch maßgebende Änderung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sich der derzeitige Befund gegenüber dem Vergleichsbefund in einem solchen Ausmaße geändert hat, daß sich daraus eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, die von der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe (§§11 und 9 Abs1 KOVG 1957) abweicht. (Hinweis E vom 28. September 1955, 2046/53, VwSlg 3832 A/1955, vom 13. Juni 1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/60 und vom 26. Februar 1962, 2146/59).