Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.