Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1961

Geschäftszahl

2190/59

Rechtssatz

Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem der Anrainer liegen.