Verkäufe gegen Rechnung auf fingierte Abnehmer bzw gegen Zettel, die dann vernichtet werden, stellen Zuwiderhandlungen gegen die Buchführungsvorschriften dar, die die Behörde zur Schätzung berechtigen. Überdies ergibt sich in solchen Fällen ein Verstoß gegen das dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung entspringende Erfordernis, daß jede Buchung belegmäßig nachzuweisen ist.
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E 3.7.1962, 1731/59 #1;