Die Bestimmung des § 18 KOVG erlaubt nicht, ihr einen generellabstrakten Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung einer Pflegezulage der Stufe III zu entnehmen.Die Bestimmung des Paragraph 18, KOVG erlaubt nicht, ihr einen generellabstrakten Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung einer Pflegezulage der Stufe römisch drei zu entnehmen.