Wird von einer Partei der Antrag auf Einholung eines medizinischen Beweismittels gestellt, so ist die Behörde nicht berechtigt, ohne Befragung des Sachverständigen zur Anschauung zu gelangen, daß zusätzliche Erkenntnismittel nicht geeignet seien, das Sachverhaltsbild zu ergänzen oder zu ändern. Eine unter Nichtbeachtung dieses Grundsatzes ergangene Abweisung des Beweisantrages ist mangelhaft begründet.