Ergibt sich aus dem abgeschlossenen Einschätzungsverfahren, daß mit rechtskräftigem Bescheid die Anerkennung eines inzwischen verstorbenen Kriegsopfers als Schwerbeschädigter versagt worden ist, dann ist die Verwaltungsbehörde in dem der Frage der Hinterbliebenenversorgung gewidmeten Verfahren daran gebunden.