Die Tatsache, daß einer Person zufolge rechtskräftigen Bescheides die Anerkennung als Schwerbeschädigter versagt war, könnte nur kraft einer rechtlichen Fiktion zugunsten der Ansprüche der Hinterbliebenen überlagert werden. Eine Rechtsnorm, die eine solche rechtliche Fiktion schüfe, besteht jedoch nicht (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).