Bei dem Anspruch auf Witwenrente handelt es sich um ein neues Sachbegehren, dessen Voraussetzung die Behörde neu prüfen muß, ohne an das Ergebnis jener Feststellungen gebunden zu sein, die für die Abweisung des Versorgungsanspruches des Dienstbeschädigten maßgebend waren (Hinweis E 24.11.1954, 0281/52, VwSlg 3573 A/1954). Von diesem Grundsatz hat jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich oder zumindest deutlich gewisse Abweichungen normiert.