Aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses (hier: Verleihung der Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens) gewährte Zuwendungen stellen keine sozialen Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG dar.Aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses (hier: Verleihung der Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens) gewährte Zuwendungen stellen keine sozialen Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG dar.