Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1960

Geschäftszahl

0386/58

Rechtssatz

Aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses (hier: Verleihung der Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens) gewährte Zuwendungen stellen keine sozialen Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG dar.