Die den Versorgungsberechtigten nach § 53 KOVG obliegende Anzeige über eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse kann einem zur Entgegennahme einer solchen Anzeige befugten Beamten auch mündlich erstattet werden.Die den Versorgungsberechtigten nach Paragraph 53, KOVG obliegende Anzeige über eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse kann einem zur Entgegennahme einer solchen Anzeige befugten Beamten auch mündlich erstattet werden.