Die Bestimmung des § 23 Abs 7 AVG 1950 ist auf den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von der Betriebsstätte -Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 ist auf den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von der Betriebsstätte -
wenn er in der Wohnung anwesend ist - nicht anwendbar.