Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1958

Geschäftszahl

1058/56

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 ist auf den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von der Betriebsstätte -

wenn er in der Wohnung anwesend ist - nicht anwendbar.