Eine auf § 63 (nunmehr 62) KOVG gegründete Ablehnung von Versorgungsleistungen nach dem OFG setzt voraus, daß der Versorgungsberechtigte vorher nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist.Eine auf Paragraph 63, (nunmehr 62) KOVG gegründete Ablehnung von Versorgungsleistungen nach dem OFG setzt voraus, daß der Versorgungsberechtigte vorher nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist.