Auch in Angelegenheiten der Haftung für die Lohnsteuer ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs 5 AbgRG zulässig.Auch in Angelegenheiten der Haftung für die Lohnsteuer ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG zulässig.
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E 27.9.1957, 1702/55 #2 VwSlg 1702 F/1957;