Auch in Angelegenheiten der Haftung für die Lohnsteuer ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs 5 AbgRG zulässig.Auch in Angelegenheiten der Haftung für die Lohnsteuer ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG zulässig.