Lehnt die Finanzbehörde in Ausübung ihres Ermessens die Gewährung einer Abgabennachsicht mit der Begründung ab, die Nachsicht würde im Ergebnis der Steuerfreiheit eines ganz bedeutenden Vermögens gleichkommen und damit zu einer Ungleichmäßigkeit der Besteuerung führen, so kann dies nicht als rechtswidrige Ausübung des Ermessens angesehen werden. *
E 18.5.1956, 1618/55 #1 VwSlg 1436 F/1956;