Ein Verfahrensmangel ist nicht schon in dem Umstand gelegen, dass jener Teil eines Bescheides, der die Begründung enthält, vom Spruch äußerlich nicht getrennt ist. Es muss aber als zweckmäßig angesehen werden, Spruch und Begründung eines Bescheides in eindeutiger Weise voneinander abzugrenzen (Hinweis E 21.10.1958, 1609/55).