Ein Bescheid kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs 4 lit a ohne Rücksicht darauf für nichtig erklärt werden, ob jemandem durch den Bescheid Rechte erwachsen waren.Ein Bescheid kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, ohne Rücksicht darauf für nichtig erklärt werden, ob jemandem durch den Bescheid Rechte erwachsen waren.