Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1957

Geschäftszahl

1517/55

Rechtssatz

Ein Bescheid kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, ohne Rücksicht darauf für nichtig erklärt werden, ob jemandem durch den Bescheid Rechte erwachsen waren.