Dem behördlichen Ermessen in Sachen der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten sind bei Stempelgebühren und Rechtsgebühren keine engeren Grenzen gezogen als bei sonstigen Abgaben. Ein abgabenunehrliches Verhalten des Steuerpflichtigen kann einen trifftigen Grund dafür bieten, das behördliche Ermessen in der Richtung der Verweigerung einer Nachsicht auszuüben.
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E 19.9.1956, 1380/55 #2 VwSlg 1472 F/1956;