Bezieht der Versorgungswerber neben laufenden Bezügen (hier: Sozialversicherungsrente und Arbeitslosenunterstützung) ein schwankendes Einkommen (hier: Saisonarbeit in Zuckerfabrik), ist das gesamte Einkommen nach den Grundsätzen des § 13 Abs 3 KOVG zu ermitteln.Bezieht der Versorgungswerber neben laufenden Bezügen (hier: Sozialversicherungsrente und Arbeitslosenunterstützung) ein schwankendes Einkommen (hier: Saisonarbeit in Zuckerfabrik), ist das gesamte Einkommen nach den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz 3, KOVG zu ermitteln.