Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1957

Geschäftszahl

0740/55

Rechtssatz

Bezieht der Versorgungswerber neben laufenden Bezügen (hier: Sozialversicherungsrente und Arbeitslosenunterstützung) ein schwankendes Einkommen (hier: Saisonarbeit in Zuckerfabrik), ist das gesamte Einkommen nach den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz 3, KOVG zu ermitteln.