Wenn die Behörde Nachteile, die ein Kaufmann im Rahmen seines gewöhnlichen Unternehmerrisikos erleidet, nicht als ausreichend erachtet, die Einziehung einer Abgabe als unbillig erscheinen zu lassen, hat sie den Begriff der Unbilligkeit nicht unrichtig ausgelegt.
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E 21.3.1956, 0686/55 #1 VwSlg 1388 F/1956