Hat das Finanzamt einen Einspruchsbescheid erlassen und wird der Antrag auf Entscheidung der Rechtsmittelbehörde innerhalb von zwei Wochen bei der Rechtsmittelbehörde selbst überreicht, dann ist die Frist zur Außerkraftsetzung des Einspruchsbescheides gewahrt.
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E 20.3.1957, 0179/55 #1 VwSlg 1616 F/1957