Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1957

Geschäftszahl

0179/55

Rechtssatz

Hat das Finanzamt einen Einspruchsbescheid erlassen und wird der Antrag auf Entscheidung der Rechtsmittelbehörde innerhalb von zwei Wochen bei der Rechtsmittelbehörde selbst überreicht, dann ist die Frist zur Außerkraftsetzung des Einspruchsbescheides gewahrt.

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E 20.3.1957, 0179/55 #1 VwSlg 1616 F/1957

Beachte

y16800;