Der mit dem Auftrag zur Abtragung einer baufälligen Wegbrücke verbundene Ausschluss von nur faktisch an der Brückenbenützung Interessierten von der weiteren Brückenbenützung lässt sich weder als eine "Duldung" noch als eine "Unterlassung" im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG qualifizieren, weil dies nur im Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden kann.Der mit dem Auftrag zur Abtragung einer baufälligen Wegbrücke verbundene Ausschluss von nur faktisch an der Brückenbenützung Interessierten von der weiteren Brückenbenützung lässt sich weder als eine "Duldung" noch als eine "Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG qualifizieren, weil dies nur im Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden kann.