Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1956

Geschäftszahl

3064/54

Rechtssatz

Der mit dem Auftrag zur Abtragung einer baufälligen Wegbrücke verbundene Ausschluss von nur faktisch an der Brückenbenützung Interessierten von der weiteren Brückenbenützung lässt sich weder als eine "Duldung" noch als eine "Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG qualifizieren, weil dies nur im Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden kann.