Die für Kriegsopferversorgungsangelegenheiten zuständigen Behörden, auch die Berufungsbehörden, sind - unbeschadet des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, nicht berechtigt, ohne neuerliche Untersuchung die Ergebnisse einer mehr als ein Jahr zurückliegenden Befundaufnahme zu verwerten. (Hinweis auf E vom 8.2.1963, 1146/62)