Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung eines im Bundesgesetzblatt nicht verlautbarten und von ihm als gesetzwidrigen erkannten Erlasses für die Wirksamkeit der Aufhebung einen Termin gesetzt hat, bewirkt nicht, daß sich die Verwaltungsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt bei Inanspruchnahme einer in dem Erlaß vorgesehenen Zuständigkeit zur Begründung derselben auf den Erlaß berufen kann.