Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1957

Geschäftszahl

2482/54

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung eines im Bundesgesetzblatt nicht verlautbarten und von ihm als gesetzwidrigen erkannten Erlasses für die Wirksamkeit der Aufhebung einen Termin gesetzt hat, bewirkt nicht, daß sich die Verwaltungsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt bei Inanspruchnahme einer in dem Erlaß vorgesehenen Zuständigkeit zur Begründung derselben auf den Erlaß berufen kann.

Beachte

Im Beschwerdefall handelte es sich um Amtshandlungen des durch Erlaß geschaffenen Finanzamtes für Strafsachen in Graz; der betreffende Erlaß war nicht gehörig, nämlich nur im AÖFV kundgemacht, und wurde im übrigen als gesetzwidrig erkannt.