Die Annahme einer nicht nur flüchtigen, sondern für den Rentenanspruch auch in zeitlicher Hinsicht maßgebenden Änderung im Leidenszustande bei schwankenden Leidenszuständen nur dann begründet, wenn der veränderte Zustand während eines angemessenen Zeitraumes andauert und damit nicht nur eine der schwankenden, in verschiedenartiger Form und Stärke auftretenden Manifestationen des Leidens anzeigt.