Trifft das Landesinvalidenamt eine Entscheidung, die keinen weiteren Rechtsweg unterliegt, dann ist auch der Bescheid des Landesinvalidenamtes, mit den der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, endgültig (Hinweis E 11.10.1949, 1302/47, VwSlg 1014 A/1949, B 17.4.1985, 84/11/0326).