Im Verhältnis des Landesinvalidenamtes als erster Instanz zu der bei ihr errichteten Schiedskommission als zweiter Instanz ist § 38 AVG nicht anwendbar.Im Verhältnis des Landesinvalidenamtes als erster Instanz zu der bei ihr errichteten Schiedskommission als zweiter Instanz ist Paragraph 38, AVG nicht anwendbar.