Der leitende Arzt kann als Sachverständiger nicht mehr herangezogen werden, wenn er im Sinne des § 90 Abs 5 KOVG einem Sachverständigen gutachten widersprochen hat.Der leitende Arzt kann als Sachverständiger nicht mehr herangezogen werden, wenn er im Sinne des Paragraph 90, Absatz 5, KOVG einem Sachverständigen gutachten widersprochen hat.