Auf die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG besteht kein Rechtsanspruch (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).Auf die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG besteht kein Rechtsanspruch (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).