Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
3071/52
Entscheidungsdatum
08.07.1985
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1592/53 E 6. April 1955 VwSlg 3703 A/1955 RS 1
Stammrechtssatz
Von einem Verschulden im Sinne des § 2 KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1952003071.X03
Im RIS seit
13.10.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1952003071_19850708X03